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Landgericht Köln, 20 O 428/13

Datum:
24.11.2014
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 428/13
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2014:1124.20O428.13.00
 
Tenor:

1.       Dem Kläger zu 2) steht ein Absonderungsrecht in Höhe von 80.560,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 gegen die Masse aus dem bei dem Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 71 IN 354/12 geführten Insolvenzverfahren zu, das zur Sicherung der Ansprüche aus dem beim Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 3 U 58/12 anhängigen Rechtsstreit dient. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) zu 50 %, der Kläger zu 2) zu 46 % und der Beklagte zu 4 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen der Beklagte zu 4 % und der Kläger zu 2) selbst zu 96 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 50 %, der Kläger zu 2) zu 46 % und der Beklagte selbst zu 4 %.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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