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Landgericht Köln, 155 Ns 155/12

Datum:
29.04.2014
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
5. kleine Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
155 Ns 155/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2014:0429.155NS155.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 523 Ds 86/12
 
Tenor:

Auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Köln wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.09.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist der Beleidigung schuldig. Er wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 60,- € bleibt vorbehalten.

Die weitergehende Berufung des Angeklagten sowie die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft Köln werden verworfen.

Die Kosten seiner Berufung trägt der Angeklagte. Die Berufungsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse trägt die Kosten der durch die Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen die Staatskasse und dieser selbst je zur Hälfte. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht sind, werden der Staatskasse auferlegt.

Angewendete Vorschriften: § 185 StGB

 
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