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Landgericht Köln, 11 S 306/13

Datum:
20.05.2014
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 S 306/13
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2014:0520.11S306.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 274 C 271/12
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Köln vom -17.06.2013 - 274 C 271/12 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.06.2013 - 274 C 271/12 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 591,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

-  Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO –

 
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