Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 13.06.2013 - Az. 271 C 51/12 - teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 467,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2012 sowie weitere 74,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz tragen die Parteien jeweils zu 50 %, die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 %.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO -
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Kläger kann Zahlung weiterer 467,27 €, entsprechend einer Haftungsquote der Beklagtenseite von 40 %, sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 74,25 € verlangen.
3Die Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile des Zeugen U. sowie des Beklagten zu 1) gemäß §§ 17, 18 StVG führt abweichend von dem Ergebnis des Amtsgerichts zu einer Haftungsquote des Zeugen U. von 60 % und des Beklagten zu 1) von 40 %.
4Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10.01.2012 ergibt sich aus §§ 7, 17, 18 StVG. Keiner der Parteien ist es gelungen, den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG zu führen. Daher ist wegen der beiderseitigen Haftung der Unfallparteien eine Haftungsabwägung durchzuführen. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge der Beteiligten ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.
5Dem Beklagten zu 1) ist ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zur Last zu legen, da er an dem Klägerfahrzeug nicht mit dem ausreichenden Sicherheitsabstand vorbeigefahren ist. Bei dem Fahrvorgang des Beklagten zu 1) handelt es sich nicht um ein Überholen i.S.d. § 5 StVO, da dieses nur dann anzunehmen ist, wenn das zu überholende Fahrzeug deutlich fährt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 5 StVO Rn 16). Als der Beklagte zu 1) an den Zeugen U. heranfuhr, hielt dieser noch unstreitig am Straßenrand und begann erst dann mit dem rückwärtigen Einparkvorgang. Auch das in § 6 StVO geregelte Vorbeifahren findet keine Anwendung, da diese Vorschrift nur den Gegenverkehr schützt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2011, Az. I-1 U 19/11, zit. nach juris). Vielmehr bedarf es im Hinblick auf die Pflichten des vorbeifahrenden Fahrzeugs eines Rückgriffs auf die allgemeine Verhaltensregel des § 1 Abs. 2 StVO, aufgrund derer eine Verpflichtung des Vorbeifahrenden besteht, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem zu passierenden Verkehrsteilnehmer einzuhalten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2011, Az. I-1 U 19/11, zit. nach juris). Bei dem zu wählenden Sicherheitsabstand muss der Vorbeifahrende dem Umstand Rechnung tragen, dass das andere Fahrzeug bei seinem rückwärtigen Einparkvorgang ausschwenkend in die von ihm gewählte Spur geraten kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2011, Az. I-1 U 19/11, zit. nach juris).
6Zu Recht hat das Amtsgericht daher angenommen, dass der Beklagte zu 1) keinen ausreichenden Sicherheitsabstand gewählt hat, obwohl er gesehen hatte, dass das Klägerfahrzeug rechts blinkend am Fahrbahnrand stand. In seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO hat er angegeben, gesehen zu haben, dass dieser einparken möchte (vgl. Bl. 58). Hierauf hätte er sein Fahrverhalten einstellen und entweder hinter dem Klägerfahrzeug abbremsen oder mit größerem Sicherheitsabstand an diesem vorbeifahren müssen. Der Sachverständige K. hat überzeugend ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der Kollision nicht in einem Bogen, sondern annähernd straßenparallel gefahren ist, ferner einen Abstand von etwa 50 cm zum Klägerfahrzeug eingehalten hat (Bl. 88). Mit den linken Rädern befand er sich in etwa auf der Mittelmarkierung der Fahrbahn und nicht wie angegeben, vollständig auf der Gegenfahrspur (Bl. 88).
7Da der Beklagte zu 1) nach eigenem Bekunden die Absicht des Zeugen U., am Fahrbahnrand einzuparken, bemerkte, hätte er das Klägerfahrzeug in größerem Seitenabstand umfahren oder zunächst abwarten müssen, bis der Einparkvorgang beendet war. Es lag somit ein erheblicher Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die ihm nach § 1 Abs. 2 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten vor.
8Nach dem Ergebnis der durch das Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht ferner fest, dass auch der Zeuge U. gegen die ihm nach § 9 Abs. 5 StVO obliegenden Pflichten verstoßen hat. Er hat zwar vor Beginn des Einparkvorgangs zur Seite und nach hinten geblickt, will hierbei aber das Beklagtenfahrzeug nicht wahrgenommen haben. Erst im Zeitpunkt der Kollision hat er dieses überhaupt bemerkt. Gerade beim rückwärts gerichteten Einfahren in einer Parklücke darf der Rückwärtsfahrende seine Konzentration nicht nur auf den Einparkvorgang selbst ausrichten, sondern muss den ihn umgebenden Verkehrsraum insgesamt wegen der besonderen Gefahrensituation sorgfältig beobachten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2011, Az. I-1 U 19/11, zit. nach juris). Der Zurücksetzende muss dabei nicht nur bei Beginn der Rückwärtsfahrt auf den rückwärtigen Verkehr achten, vielmehr ist während des gesamten Fahrmanövers eine ständige Rückschau geboten; der rückwärts in eine rechts belegene Parklücke Einrangierende hat zusätzlich zu beachten, dass der Kühler seines Fahrzeugs gegebenenfalls nach links in den Verkehrsraum ausschwenkt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2011, Az. I-1 U 19/11, zit. nach juris). Wegen dieser hohen Sorgfaltsanforderungen spricht daher bei einer Kollision während des Zurücksetzens der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden. Diesen gegen ihn bestehenden Anscheinsbeweis hat der Zeuge U. nicht erschüttert oder gar widerlegt. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sich die typischerweise beim Rückwärtsfahren bestehende Gefahrensituation infolge eines Pflichtverstoßes seinerseits bei der Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums verwirklicht hat. Denn selbst wenn er das Beklagtenfahrzeug im Zeitpunkt des Beginns des Einparkvorgangs noch nicht wahrnehmen konnte, so hätte er es, wäre er seiner fortwährenden Rückschaupflicht nachgekommen, nach Beginn des Einparkens sehen müssen und sein Fahrverhalten hierauf einrichten können.
9Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge des Zeugen sowie des Beklagten zu 1) ist ein höherer Verschuldensanteil beim Zeugen U. zu sehen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts überwiegt sein Verursachungsbeitrag jedoch nicht so sehr, dass ihm eine Haftungsquote von 75 % aufzuerlegen wäre. Denn auch der Beklagte zu 1) hätte die Gefahrensituation erkennen und sein Fahrverhalten hierauf einrichten müssen. Sein Sorgfaltspflichtverstoß bleibt nur wenig hinter dem des Zeugen zurück, so dass es angemessen erscheint, eine Haftungsverteilung von 60 % zulasten der Klägerseite und 40 % zulasten der Beklagtenseite vorzunehmen.
10Die Klägerseite kann mithin 1.547,52 € des Schadens i.H.v. 3.868,80 € ersetzt verlangen, abzüglich der bereits ausgeurteilten 1.080,25 € ergibt dies einen Betrag von 467,27 €, in dessen Höhe die Berufung Erfolg hat.
11Ferner kann der Kläger Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 74,25 € verlangen. Er kann Gebühren seines Prozessbevollmächtigten nach einem Gegenstandswert von 1.547,52 € geltend machen, mithin eine 1,3 Gebühr in Höhe von 172,90 €. Zuzüglich Post und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer ergibt sich ein Gesamtbetrag von 229,55 €. Abzüglich der bereits ausgeurteilten 155,30 € verbleibt ein Betrag von 74,25 €.
12Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
14Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.
15Berufungsstreitwert: 854,15 €.