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Landgericht Köln, 9 S 31/13

Datum:
16.10.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 31/13
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:1016.9S31.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 60 C 350/12
 
Tenor:

1.              Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 04.01.2013 – 60 C 350/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 459,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2012 zu zahlen.

      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.

3.              Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 

G r ü n d e :

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