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Landgericht Köln, 8 O 362/12

Datum:
20.06.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 362/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0620.8O362.12.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 12.600,00 € nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2012 und weitere 703,80 € nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 15 % und der Beklagten zu 85 %  auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten  gegen Sicherheitsleistung in Höhe von  110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte  vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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