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hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internet-Ausdrucken sowie sonstiger Unterlagen.
Die Schutzschrift 0 AR 1173/13 vom 4.9.2013 hat vorgelegen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8, 12, 14 UWG, 7 HWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:
21. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland
51.1
6ihre Kunden aufzufordern, einen neuen Kunden zu werben und dem werbenden Kunden im Falle des Erfolgs seiner Werbung einen Hotelgutschein im Wert von ca. 150,00 € oder eine kostenlose I.-Mitgliedschaft für ein Jahr im Wert von ca. 44,50 € zu versprechen und/oder zu gewähren,
7und/oder
81.2
9Dem geworbenen Neukunden für den Fall des erstmaligen Einlösens eines Rezepts über rezeptpflichtige Medikamente einen Neukunden-Gutschein in Höhe von 5 € in Aussicht zu stellen und/oder zu gewähren,
10jeweils wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
11„Bilddarstellung wurde entfernt“„Bilddarstellung wurde entfernt“
12„Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“
131.3 für den Versand von Arzneimitteln damit zu werben,
141.3.1
15„S. Prämie sichern
16Bis zu 20 € für Sie bei Teilnahme an unserem Arzneimittelcheck. Jetzt die Apotheke auffüllen!“
17und/oder
181.3.2
19„1.200 Produkte gesenkt
20Jetzt die Hausapotheke auffüllen. Europas größte Onlineapotheke versendet kostenlos.“
21jeweils wenn dies wie nachfolgend eingeblendet geschieht:
22„Bilddarstellung wurde entfernt“
231.4
24Arzneimittel in Fertigpackungen gegenüber dem Letztverbraucher anzubieten, ohne neben dem Endpreis nicht auch den Preis der Mengeneinheit (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben;
251.5
26für Arzneimittel mit Preisgegenüberstellungen zu werben, sofern es sich bei dem gegenübergestellten, höheren Preis nicht um den tatsächlich verlangten vorherigen Preis, sondern um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt,
27bezüglich Ziff. 1.4 und 1.5 jeweils insbesondere wenn dies wie nachfolgend eingeblendet geschieht:
28Bild entf.
292. Der Antragsgegnerin ist eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen und des Schriftsatzes vom 25.9.2013 zu Informationszwecken zuzustellen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
4. Streitwert: 250.000,00 €
Landgericht Köln, den 26.09.2013