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Landgericht Köln, 6 S 283/13

Datum:
12.12.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 S 283/13
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:1212.6S283.13.00
 
Tenor:

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin  gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 08.10.2013 (25 C 426/11) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

 
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