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Landgericht Köln, 33 O 741/11

Datum:
15.01.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 741/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0115.33O741.11.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Dritten gegenüber zu behaupten, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger Urkunden gefälscht habe, wie in dem nachstehend wiedergegebenen

an              die              Auskunftsstelle              über              Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland (AVAD) gerichteten Schreiben vom 14.07.2011 geschehen:

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 27.500,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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