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Landgericht Köln, 33 O 50/12

Datum:
12.03.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 50/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0312.33O50.12.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--€ - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Widerholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr des Vertriebs von Spielgeräten für den Außenbereich die nachfolgend abgelichteten Gerätschaften zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen:

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2.

der Klägerin durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe:

a)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach  Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen (und ggf. Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

b)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,

d)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

1.

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Begehung der vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird,

2.

auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu bezahlen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

V.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 10 % und den Beklagten 90 % auferlegt.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin bezüglich der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 175.000,-- €, bezüglich Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,--€ und bezüglich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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