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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € abzüglich bereits gezahlter 6.000,00 €, mithin einen weiteren Betrag von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.000,00 € vom 26.09.2008 bis zum 22.10.2008 und aus 1.000,00 € seit dem 23.10.2008 zu zahlen.
Die Beklagten werden zudem als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 17.01.2008 bis zum 31.09.2013 einen Betrag in Höhe von 9.262,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.450,80 € seit dem 26.09.2008 sowie aus jeweils 113,52 € seit dem 02.10.2008, 02.11.2008, 02.12.2008, 02.01.2009, 02.02.2009, 02.03.2009, 02.04.2009, 02.05.2009, 02.06.2009, 02.07.2009, 02.08.2009, 02.09.2009, 02.10.2009, 02.11.2009, 02.12.2009, 02.01.2010, 02.02.2010, 02.03.2010, 02.04.2010, 02.05.2010, 02.06.2010, 02.07.2010, 02.08.2010, 02.09.2010, 02.10.2010, 02.11.2010, 02.12.2010, 02.01.2011, 02.02.2011, 02.03.2011, 02.04.2011, 02.05.2011, 02.06.2011, 02.07.2011, 02.08.2011, 02.09.2011, 02.10.2011, 02.11.2011, 02.12.2011, 02.01.2012, 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012, 02.05.2012, 02.06.2012, 02.07.2012, 02.08.2012, 02.09.2012, 02.10.2012, 02.11.2012, 02.12.2012, 02.01.2013, 02.02.2013, 02.03.2013, 02.04.2013, 02.05.2013, 02.06.2013, 02.07.2013, 02.08.2013 und 02.09.2013 zu zahlen.
Die Beklagte werden überdies als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ab Oktober 2013 befristet bis zum Ablauf dessen 75. Lebensjahres eine monatlich im Voraus bis zum ersten Tag eines jeden Monats zu zahlende Rente in Höhe von jeweils 113,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweils zweiten Tag eines jeden Monats zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagten zu 35 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallereignis vom 17.01.2008 gegen 9.18 Uhr im Kreuzungsbereich der L 475/F-Straße. Dort kam es dazu, dass die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw VW Golf Cabrio, amtliches Kennzeichen ####### aus Richtung V kommend in Fahrtrichtung F ein Stoppschild missachtete und mit dem vom Kläger gesteuerten Fahrzeug kollidierte. Das Beklagtenfahrzeug prallte dabei mit seiner Front gegen den hinteren rechten Teil des vom Kläger gesteuerten Fahrzeugs. Dadurch schleuderte dieses mehrfach um die eigene Achse, brach rechtsseitig aus, überfuhr den ebenfalls rechtsseitig gelegenen Radweg, wobei mit der linken Fahrzeugseite ein Verkehrszeichen touchiert wurde, und kam ca. 10 m von der Fahrbahn entfernt im Feld zum Stillstand.
3An dem vom Kläger gesteuerten Fahrzeug entstand ein Totalschaden. Die Beklagte zu 2) glich den diesbezüglichen Sachschaden vollständig aus. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
4Der Kläger befand sich vom 18.01.2008 bis zum 24.01.2008 wegen Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule in stationärer Behandlung der Chirurgischen Klinik C-Krankenhauses. Dort wurde eine konservative Therapie mit 3-Punkt-Korsett, Physiotherapie sowie der Einnahme von Schmerzmitteln eingeleitet. Bis zum 23.04.2008 war er arbeitsunfähig, wobei er auch bis zum diesem Zeitpunkt das verordnete Korsett tragen musste.
5Mit Schreiben vom 11.09.2008 meldete der Kläger unter Fristsetzung bis zum 25.09.2008 gegenüber der Beklagten zu 2) Ansprüche auf Schadensersatz im Hinblick auf einen monatlichen Haushaltsführungsschaden i.H.v. 773,62 € und Schmerzensgeld i.H.v. 15.500,00 € an. Mit Schreiben vom 22.10.2008 bestätigte die Beklagte zu 2) zunächst, dass sie „angesichts der zu erwartenden Dauerschädigung auch zukünftige immaterielle, unfallkausale Schäden im Sinne eines Feststellungsurteils regulieren werde“. Einen Schmerzensgeldanspruch bezifferte sie allenfalls auf 5.000,00 bis 6.000,00 €. Einen darüber hinausgehenden Schaden in der Haushaltsführung erkannte sie nicht an. Es erfolgte auf das geltend gemachte Schmerzensgeld eine Akontozahlung in Höhe von 6.000,00 €. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.
6Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau ein ca. 135 m² großes Einfamilienhaus mit einem 700 m² großen Garten in Hanglage. Er übernahm im Rahmen der Haushaltsführung vor dem Unfallereignis insbesondere den Transport schwerer Einkäufe, z.B. Getränke, sowie die Gartenarbeit in einem zeitlichen Umfang von 3,14 Stunden täglich bzw. 22 Stunden wöchentlich.
7Er behauptet, er habe durch den Unfall eine Fraktur des XI Brustwirbelkörpers, eine Höhenminderung des VI Brustwirbelkörpers, eine frische Grundplattenimpression, eine chronische Dorsolumbalgie, eine muskuläre Dysbalance und hyperkyphotische Veränderungen der Brustwirbelsäule erlitten. Dabei blieben Schmerzen im Frakturbereich konstant zurück und Belastungen mit schweren Gegenständen seien nicht mehr möglich. Während der ersten drei Monate nach dem Unfall habe er permanent unter Schmerzen gelitten, eine dauerhafte Nachtruhe sei daher nicht möglich gewesen. Auch sei ihm aufgrund des Korsetts die selbständige Bedienung eines Fahrzeuges nicht mehr möglich gewesen. Insgesamt sei wegen der unfallbedingten Verletzungen eine dauerhafte Einschränkung bei körperlich belastenden Tätigkeiten wie etwa Gartenarbeiten oder Getränkeeinkäufen verblieben. Seine normale Gehtätigkeit sei auf 60 bis 90 Minuten begrenzt. Aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen habe er zudem den Betrieb eines Bekleidungsgeschäfts in Viersen sowie eines Ladenlokals in Dülken einstellen müssen, da er insbesondere die von ihm durchgeführte Warenversorgung mit dem Fahrzeug nicht aufrecht erhalten habe können. Es bestehe schließlich die Indikation zur operativen Versorgung in Form einer dorsalen Instrumentierung zwischen BWK XI und BWK XII, gegebenenfalls mit einer ventralen Fusion mit Beckenkammspann. Wegen weiter bestehender Einschränkungen bei der Hausarbeit könne er 6 Stunden wöchentlich weniger leisten als zuvor.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes, einen Betrag von 15.500,00 € jedoch nicht unterschreitendes, Schmerzensgeld abzüglich bereits gezahlter 6.000,00 €, mithin einen weiteren Betrag von nicht weniger als 9.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 14.500,00 € seit dem 26.09.2008 und aus 9.500,00 € seit dem 23.10.2008 zu zahlen,
10die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 17.01.2008 bis 13.04.2008 eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte mindestens aber eine Rente in Höhe von 773,62 € monatlich, mithin für 96,02 Tage, mindestens 2.475,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 24.04.2008 zu zahlen,
11die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für die Zeit 24.04.2008 bis 30.04.2208 eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte, mindestens aber eine monatliche Rente in Höhe von 226,82 €, mithin für 7 Tage jedenfalls 52,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.05.2013 zu zahlen,
12die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für die Zeit 01.05.2008 bis 06.08.2013 eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte, mindestens aber eine im Voraus zu zahlende monatliche Rente in Höhe von 226,82 € mithin für 64 Monate insgesamt 14.516,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus mindestens 226,82 € ab 02.05.2008, 02.06.2008, 02.07.2008, 02.09.2008, 02.10.2008, 02.11.2008, 02.12.2008, 02.01.2009, 02.02.2009, 02.03.2009, 02.04.2009, 02.05.2009, 02.06.2009, 02.07.2009, 02.08.2009, 02.09.2009, 02.10.2009, 02.11.2009, 02.12.2009, 02.01.2010, 02.02.2010, 02.03.2010, 02.04.2010, 02.05.2010, 02.06.2010, 02.07.2010, 02.08.2010, 02.09.2010, 02.10.2010, 02.11.2010, 02.12.2010, 02.01.2011, 02.02.2011, 02.03.2011, 02.04.2011, 02.05.2011, 02.06.2011, 02.07.2011, 02.08.2011, 02.09.2011, 02.10.2011, 02.11.2011, 02.12.2011, 02.01.2012, 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012, 02.05.2012, 02.06.2012, 02.07.2012, 02.08.2012, 02.09.2012, 02.10.2012, 02.11.2012, 02.12.2012, 02.01.2013, 02.02.2013, 02.03.2013, 02.04.2013, 02.05.2013, 02.06.2013, 02.07.2013 und 02.08.2013 zu zahlen,
13die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für den Monat September 2013 eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte, mindestens aber eine Rente in Höhe von 226,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus mindestens 226,82 € seit 02.09.2013 zu zahlen,
14die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ab Oktober 2013 eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte, mindestens aber eine monatlich im Voraus bis zum ersten Tag eines jeden Monats zu zahlende Rente in Höhe von jeweils 226,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweils zweiten Tag eines jeden Monats zu zahlen sowie
15festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm über die Rentenzahlung hinaus jeden weiteren künftig noch entstehenden immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 17.01.2008 zu ersetzen.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger die von ihm dargestellten Verletzungen durch den Unfall am 17.01.2008 erlitten hat und die weiterhin geäußerten Beschwerden unfallbedingt sind. Etwaige Verletzungen seien folgenlos ausgeheilt. Im Übrigen seien Beschwerden auf Vorerkrankungen des Klägers zurückzuführen. Hinsichtlich des Feststellungantrages bestehe schließlich kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 22.10.2008 ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach anerkannt habe.
19Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 04.10.2012 (Bl. 83 ff. GA) und 10.03.2013 (Bl. 124 ff. GA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zudem auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.
22I.
23Der Kläger hat gegen die Beklagten zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. §§ 7, 18, StVG, 823 BGB, 115 VVG. Dieser besteht jedoch nicht in dem vom Kläger begehrten Umfang.
24Die alleinige Haftung der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 17.01.2008 ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Streit stehen lediglich die konkreten Unfallfolgen für den Kläger. Insoweit vermochte das Gericht zwar einen über den bereits erfolgten Ausgleich durch die Beklagte zu 2) hinausgehenden Ersatzanspruch festzustellen, jedoch lediglich im nachfolgend dargestellten Umfang.
25Zunächst besteht ein Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld lediglich in Höhe von 7.000,00 €, nach bereits erfolgter Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 6.000,00 € daher lediglich noch in Höhe von 1.000,00 €.
26Mit der Zubilligung eines Schmerzensgeldes sind alle nachteiligen Folgen für die körperliche und seelische Fassung des Verletzten, wie Schmerzen, Unbehagen, Bedrückung, Schmälerung der Lebensfreude, nervliche Belastung etc. auszugleichen. Die Entschädigung ist dabei nach Billigkeitskriterien festzusetzen. Als Bemessungsgrundlagen kommen je nach den Umständen des Falles in Betracht: Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Störung, Alter, persönliche Verhältnisse, Maß der Lebensbeeinträchtigung, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Dauer einer stationären Behandlung und auch der Arbeitsunfähigkeit, um nur einige Kriterien zu nennen (vgl. auch Palandt, BGB, 70. Auflage, § 253 Rn. 16).
27Unter Beachtung dieser Grundsätze hält das Gericht vorliegend ein Schmerzensgeld von insgesamt 7.000,00 € für ausreichend, aber auch erforderlich. Der Kläger erlitt nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dr. T durch den Unfall eine Fraktur des XI Brustwirbelkörpers, eine frische Grundplattenimpression, eine chronische Dorsolumbalgie sowie eine leichte hyperkyphotische Veränderungen der Brustwirbelsäule. Die Bruchverletzungen an sich sind zwischenzeitlich ausgeheilt. Zwar hat sich der Zustand des Klägers schon deutlich gebessert, jedoch bestehen seit ca. 2 Jahren gleichbleibende nachvollziehbare Restschmerz-Beschwerden, welche voraussichtlich dauerhaft verbleiben werden. Eine Indikation zu einer weiteren operativen Versorgung besteht hingegen nicht. Therapeutisch ist lediglich noch eine selbst durchführbare Krankengymnastik angezeigt. Anzunehmen ist vorliegend zudem, dass der Kläger in den ersten drei Monaten nach dem Unfallereignis permanent unter Schmerzen litt, sodass eine dauerhafte Nachtruhe nicht möglich war. Das Heben und Tragen von Schweren Gewichten über 20 kg bereitet dem Kläger auch heute noch zunehmend Schmerzen. Gleiches gilt für langdauernde und physisch belastende Gartenarbeiten. Seine Gehstrecke bzw. -zeit ist nachvollziehbar auf max. 90 Minuten begrenzt.
28Weiterhin konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Kläger über diese Einschränkungen hinaus unfallbedingt in seinem Alltagsleben in erheblicher Weise beeinträchtigt worden ist. Die mit einer Schmälerung der Lebensfreude verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen für die unfallbedingten Verletzungen bzw. den Behandlungs- Heilungs- und Folgezeitraum unter Berücksichtigung des Alters und sonstigen körperlichen Zustands des Klägers lassen eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 7.000,00 € angemessen erscheinen.
29Das insoweit als Entscheidungsgrundlage für das Gericht dienende Sachverständigengutachten ist nachvollziehbar, detailliert und auf Grundlage naturwissenschaftlicher Erkenntnisse erstellt. An der Sach- und Fachkunde der Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Einwendungen gegen die jeweilige Person des Sachverständigen Dr. T sind auch von den Parteien nicht erhoben worden.
30Der Kläger kann im Weiteren Ersatz für den ihm vom Zeitpunkt des Unfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Haushaltsführungsschaden verlangen, welcher jedoch nicht in der beantragten Höhe gegeben ist.
31Der Kläger hat zunächst seine Einschränkungen bei der Haushaltsführung (Gartenarbeit und Einkäufe) substantiiert dargelegt, in dem er angegeben hat, welche Arbeiten er aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht mehr ausführen konnte. Der Haushaltsführungsschaden ist, soweit der Ausfall durch die Mitarbeit von Familienangehörigen oder Freunden ausgeglichen wurde, sodann nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles als fiktive Kosten zu schätzen.
32Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme, den Feststellungen des Sachverständigen Dr. T, und unter Würdigung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund der bereits dargelegten unfallbedingten Verletzungen und daraus resultierenden Folge- und Dauerschäden nicht mehr in der Lage war und ist, in dem Ausmaß im Haushalt zu arbeiten wie zuvor. Insbesondere in den ersten drei Monaten nach dem Unfall (Entlassung 24.01.2008 bis zum 23.04.2008) geht das Gericht davon aus, dass der Kläger aufgrund der bestehenden Schmerzhaftigkeit und der eingeschränkten Bewegungsmöglichkeit durch das verordnete Stützkorsett weitgehend nicht in der Lage war, die ihm obliegenden Haushaltsaufgaben selbst zu erledigen. Das bedeutet aber nicht, dass eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Minderung der Erwerbstätigkeit, z.B. mit 100 %, einem völligen Ausfall des Klägers gleichzusetzen wäre. Auch in der Zeit sogenannter 100 %-iger MdE konnten von dem Kläger, nachdem er aus dem Krankenhaus entlassen war, leichte körperliche Arbeiten und jedenfalls Leitungsfunktionen im Haushalt wahrgenommen werden.
33Das Gericht geht hier im Folgenden davon aus, dass nach Entlassung aus dem Krankenhaus in der Zeit bis zum 24.04.2008, in der der Kläger auf ein Stützkorsett angewiesen war, von einer Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit von 70 % und im Anschluss daran bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von 15 % auszugehen ist. Insoweit waren ihm auch in der Zeit der Korsett-Nutzung eingeschränkt Tätigkeiten im Haushalt sowie Leitungsfunktionen möglich. Es konnten sicherlich auch kompensatorisch sonst nicht übliche aber dennoch mögliche einfache Haushaltsarbeiten erfolgen. Der Sachverständige hat insofern auch dargelegt, dass bei einem gut angepassten Stützkorsett Autofahren, jedenfalls kürzere Strecken ohne erhebliche Erschütterungsbelastungen, möglich sind. Zudem konnten dann eingeschränkt Tätigkeiten im Gehen erledigt werden. Jedoch stellt der Sachverständige in seinem Gutachten gleichsam nachvollziehbar dar, dass Tätigkeiten mit erheblicher Gewichtsbelastung für den Wirbelsäulenbereich, z.B. Tragen und Heben schwerer Gegenstände, das Umgraben von Beeten oder Beladen und Fahren einer Schubkarre dauerhaft nur eingeschränkt bzw. gar nicht ausgeführt werden konnten und können. Hingegen sind weiterhin alle Arbeiten möglich, die im Stehen in Körperhöhe geleistet werden müssen sowie kurze Belastungen bis zu 20 kg. Demzufolge sind Einkäufe und übliche Gartenarbeiten dem Kläger weiterhin möglich. Zu berücksichtigen ist insofern auch, dass physisch belastende Gartenarbeiten auch beim gesunden Menschen zu schmerzhaften Erscheinungen führen kann, sodass diesbezüglich allenfalls ein früheres Auftreten von Schmerzen berücksichtigt werden kann. Das Gericht geht daher davon aus, dass bis zuletzt eine Minderung von 15 % bestand. Bei diesen Schätzungen hat das Gericht das Gutachten und die Erläuterungen des Sachverständigen Dr. T vom 04.10.2012, Bl. 96 ff. GA, und 10.03.2013, Bl. 125 ff. GA, als wesentliche Grundlage berücksichtigt.
34Als Ausgangspunkt für die Berechnung des Schadens dient im Weiteren die zwischen den Parteien unstreitige vor dem Unfall durch den Kläger mit Haushaltsarbeiten ausgefüllte Wochenstundenzahl von 22 Stunden. Angesetzt werden zur Kompensation insoweit die Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe. Insoweit wird als angemessene Schätzgrundlage für eine fiktive Schadensberechnung ein üblicher Stundenlohn von 8 €/Stunde (netto da fiktiv) angesehen.
35Es ergibt sich folgende Berechnung:
36a) für die Zeit vom 17.01.2008 bis zum 24.01.2008:
3722 h x 100 % x 1 Woche x 8 €/h = 176,00 €
38b) für die Zeit vom 24.01.2008. bis 23.04.2008:
3922 h x 70 % x 13 Wochen x 8 €/h = 1.601,60 €
40c) für die Zeit vom 25.04.2008 bis einschließlich September 2013:
4122 h x 15 % x 283,5 Wochen x 8 €/h = 7.484,40 €
42Mithin insgesamt: 9.262,00 €
43Da die Beeinträchtigungen in der Haushaltsführung nach den Gutachten des Sachverständigen von Dauer sein werden, steht dem Kläger über den Schluss der mündlichen Verhandlung hinaus eine Geldrente gemäß § 843 BGB zu. Bei deren Bemessung geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin unfallbedingt auch weiterhin in ihrer Haushaltsführungsfähigkeit um durchschnittlich 15 % eingeschränkt ist, mithin 3,3 Stunden pro Woche. Daraus errechnet sich ein Monatsbetrag von 113,52 € (4,3 Wochen x 3,3 Stunden x 8 €). Das Ende der eigenen Haushaltsführung wird allgemein mit Vollendung des 75. Lebensjahres angenommen (vgl. BGH VersR 74, 1016, 1018), so dass die Rentenzahlung bis zu diesem Zeitpunkt zu begrenzen ist.
44Der Zinsanspruch ergibt sich diesbezüglich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, wobei vorliegend zu berücksichtigen war, dass die Beklagten frühestens mit der ersten Geltendmachung des Schadens durch den Kläger mit Schreiben vom 11.09.2008 unter Fristsetzung zum 25.09.2008 und Aufforderung zur monatlichen Rentenzahlung in Verzug gelangen konnte. Ein früherer Verzug kommt mangels entsprechender Kenntnis der Beklagten vom konkreten Schadens- und Anspruchsumfang nicht in Betracht. Mit diesem Schreiben macht der Kläger den Haushaltsführungsschaden vom Unfalltag bis Ende September 2008 geltend. Ein Verzug trat daher insoweit mit Ablauf der gesetzten Frist zum 25.09.2008 ein. Hinsichtlich der monatlichen Rentenzahlung, zu der ebenfalls aufgefordert wurde, ergibt sich sodann eine kalendermäßige Zahlungsbestimmung aus §§ 843 Abs. 2 S. 1, 760 BGB (Vorauszahlung).
45Schließlich hat der klägerische Feststellungsantrag keinen Erfolg. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht insoweit nicht, als dass die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 22.10.2008 die Regulierung von zukünftigen immateriellen, unfallkausalen Schäden im Sinne eines Feststellungsurteils anerkannt hat. Die Erklärung stellt den Kläger so, als ob er eine uneingeschränkte Ersatzpflicht der Beklagten erwirkt hätte (vgl. BGH NJW 1984, 791 ff.). Etwaige Einschränkungen, die ein Interesse des Klägers an einer umfassenden Feststellung rechtfertigen könnten, sind der vorliegenden Erklärung auch nicht zu entnehmen.
46II.
47Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S 1, 2 ZPO.
48Streitwert: bis 30.000,00 € bis zum 09.09.2013; danach bis 50.000,00 €.
4932 O 509/11 |
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Landgericht KölnBeschluss |
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hat die 32. Zivilkammer des Landgerichts Kölnam 10.12.2013durch die Richterin Müller als Einzelrichterin
51beschlossen :
52Der Tatbestand des Urteils der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.10.2013 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 5 des Urteils bei dem 2. Antrag des Klägers wie folgt heißen muss:
53...die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 17.01.2008 bis 23.04.2008 eine in der Höhe nach in das Ermessen des Gericht gestellte mindestens aber eine Rente in Höhe von...
54Zudem werden die Gründe des Urteils der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.10.2013 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 11 Mitte wie folgt heißen muss:
55... Bei deren Bemessung geht das Gericht davon aus, dass der Kläger unfallbedingt auch weiterhin in seiner Haushaltsführungsfähigkeit um durchschnittlich 15 % eingeschränkt ist,...
56Im Übrigen wird der Antrag des Klägers vom 14.11.2013 auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen.
57Gründe:
58Der Antrag des Klägers war insoweit zurückzuweisen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt. Die von ihm begehrte Aufnahme der genannten Verletzungen und des Arbeitsunfähigkeitszeitraums in den unstreitigen Teil des Tatbestandes kann nicht erfolgen, da diese Tatsachen nach Auffassung des Gerichts zwischen den Parteien streitig waren.