Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Köln, 31 O 292/12

Datum:
15.02.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Gemäß § 319 ZPO wird der Tenor des Urteils vom 20.12.2012 wie folgt berichtigt:a. Im zweiten Absa
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 O 292/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0215.31O292.12.00
 
Tenor:

1. Gemäß § 319 ZPO wird der Tenor des Urteils vom 20.12.2012 wie folgt berichtigt:

a. Im zweiten Absatz unter Ziffer I. werden die Worte "1. mit Endkunden" durch die Worte "bei Endkunden" ersetzt.

b. Im zweiten Absatz unter Ziffer I. werden die Worte "(im Folgenden "Wechselkunden auf das Produkt 'X' ")" gestrichen.

c. Im dritten Absatz unter Ziffer I. werden die Worte "auf das Produkt X" gestrichen.

2. Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 20.12.2012 dahingehend berichtigt,

a. dass das Wort "nicht" auf S. 11 im ersten Absatz hinter den Worten "Dies sei auch" gestrichen wird,

b. dass der Satz "Dabei klärt sie den Kunden auch über die möglichen Nachteile des Anschlusses der Klägerin auf." auf S. 5 im 3. Absatz ebenso wie der Satz "In diesem Zusammenhang kläre die Beklagte die Kunden auch darüber auf, dass das Angebot der Klägerin über das Mobilfunknetz laufe und welche Nachteile hiermit verbunden seien." auf S. 11 im 2. Absatz gestrichen wird.

3. Der weitergehende Antrag beider Parteien auf Berichtigung wird zurückgewiesen.

 
1234567
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank