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Landgericht Köln, 28 O 83/13

Datum:
27.03.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 83/13
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0327.28O83.13.00
 
Tenor:

1.               Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

so wie in der Zeitschrift „Y“ Ausgabe Nr. 03, März 2013, auf Seiten 32-39 geschehen und wie im Internet unter www.anonym.de abrufbar, im Rahmen eines Warentestes in Bezug auf Salatprodukte der Verfügungsklägerinnen ein Gesamturteil „ungenügend“ für deren gesamte Ladenkette auszusprechen und ein solches Testergebnis zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder an einer Verbreitung mitzuwirken wie nachfolgend eingeblendet:

a)      Für die Verfügungsklägerin zu 1):

                (Es folgt eine Bilddarstellung)

b)      Für die Verfügungsklägerin zu 2)

         (Es folgt eine Bilddarstellung)

2.               Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

 
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