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Landgericht Köln, 28 O 773/11

Datum:
13.02.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 773/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0213.28O773.11.00
 
Tenor:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

 

1. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen:

 

a) (in Bezug auf C1)

C2 habe seinen Kindern eine Erbschaft im Wert von mindestens DM 300 Mio. hinterlassen;

 

und/oder

 

b) „Im Juni 1999 hat die Staatsanwaltschaft Augsburg eine Überprüfung durch das Finanzamt erbeten, ob ein bei C1 festgestelltes Wertpapiervermögen in Höhe von 108 Mio DM ordnungsgemäß versteuert worden sei.“

 

und/oder

 

c) „Er (sc. A) beklagte (sc. in der Fernsehsendung „X“ am 02. November 1989), immer wenn es im nahen Osten um Waffen und Geld gegangen sei, sei man auf die Familie C gestoßen, immer wieder auf C.“

 

und/oder

 

2. durch die Passagen

 

„Und schließlich ist der Anschein finanzieller Korrektheit dadurch erschüttert worden, dass C1 – dem aufsichtsführenden CSU-Kreisvorsitzenden M zufolge – als Schatzmeister seines kleinen Ortsverbandes keinen Nachweis liefern konnte, wofür eine Viertelmillion Mark ausgegeben worden war. War C1 dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber der Z so handelte?“

 

und/oder

 

„Inzwischen hatte sich herausgestellt, dass der Kassenfehlbetrag in diesem zu den kleinsten Ortsverbänden der Z gehörenden Ortsverband 17b 236.000 Mark betrug. Verantwortlich dafür waren F und C1, dem als Schatzmeister sowohl die fristgemäße Erstellung der Rechenschaftsberichte als auch die Begründung dieses horrenden Minusbetrages oblag. Bis heute ist der Grund für den Fehlbetrag von den Gremien der Münchner Z nicht geklärt. K als Schatzmeister des CSU-Bezirks schrieb: „Es fehlt der Widerschein dieses enormen Fehlbetrages.“. Vornehm formuliert! (Für ein einfaches Parteimitglied stellt sich die Frage: Wurde Strafanzeige gestellt?)“.

 

den Eindruck zu erwecken, C1 habe als zuständiger Schatzmeister eines CSU-Ortsverbandes einen Fehlbetrag von DM 236.000,00 bzw. einer Viertelmillion Mark nicht erklären und belegen können.

 

und/oder

 

3. durch die Passage

 

„Wie intensiv die Aktivitäten des C-Clans waren, wurde durch die Erklärung von C2 selbst deutlich. Als publik wurde, dass C-Sohn C1 in Gegenwart des deutschen Botschafters in Saudi-Arabien an einem Verhandlungsgespräch mit den Saudis über den Verkauf von Leopard-Panzern teilgenommen hatte (und sich dabei skandalös verhalten hatte), begründete der C-Vater dies damit, dass sein Sohn C1 aufgrund seiner guten Geschäftsbeziehungen tätig geworden sei. Er sei schon circa 20 Mal in Saudi-Arabien gewesen, in der Tat eine erstaunliche Häufigkeit für einen jungen Mann, der gerade erst Rechtsreferendar war. Deshalb nochmals die Frage: Wie viel erhielt C dafür? Wie viel sein Sohn C1? Und auf welche Konten wurde überwiesen? Und eine weitere Frage stellt sich: Was meldeten sie dem deutschen Finanzamt?“

 

die Eindrücke zu erwecken,

 

a) C1 habe Provisionszahlungen aus Waffengeschäften erhalten;

 

und/oder

 

b) C1 habe gegenüber dem deutschen Finanzamt Provisionszahlungen aus Waffengeschäften verschwiegen;

 

und/oder

 

4. durch die Passage

 

„Ich bezweifele allerdings, dass das Geld (sc. angeblich von N auf ein geheimes Nummernkonto der Z gezahlte 1,4 Millionen DM) tatsächlich an die Z geflossen ist. Wenn N von einem Nummernkonto spricht, stellt sich die Frage, auf wen das zugelassen ist. Wahrscheinlich auf C2 bzw. seine Erben. Ob das Geld von dort an die Z weitergeflossen ist halte ich für fraglich. (…)

 

Ich halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass das Geld an die Z ging. In meinem Buch beschreibe ich folgende Szene: Als A1 1992 starb, standen zwei Z Spitzenpolitiker nebeneinander am Grab. Der eine, ein früherer Minister und enger C-Weggefährte, murmelte, als der Sarg in die Grube hineingelassen wurde: „Hier wird jetzt viel Geld versenkt. Der kannte als Einziger die Nummernkonten von C in der Schweiz“. Dass er als Einziger davon wusste, bezweifele ich, die C-Kinder werden das auch gewusst haben.“

 

den Eindruck zu erwecken, die Erben von C2 hätten der Z Spendengelder vorenthalten.

 

und/oder

 

5. durch die Passagen

 

„Die C Kinder dementierten P, jedoch zweideutig: „Es existierten keine Konten mit dreistelligen Millionensummen“. Erstens aber hatte P nicht behauptet, dass auf einem Konto „dreistellige“ Millionen lagen, und zweitens konnten die Millionen auf verschiedenen Konten verteilt sein (wie ohnehin bei Provisionszahlungen aus verschiedenen Geschäften üblich). So hat C-Freund R angegeben, dass C auch Kunde des Züricher Bankhauses Q war. C1 gab gegenüber dem M1 zu, dass es C Konten bei S, W1 sowie bei der Filiale der Y-Bank in der Schweiz gegeben habe. Davon, dass sein Vater laut R auch Kunde beim Bankhaus Q gewesen sei, habe er nichts gewusst. Das bedeutet dann aber auch, dass er dieses Konto bei der Erbschaftssteuererklärung nicht angegeben hatte und dass es auch nicht aus den Steuererklärungen von C2 ersichtlich war.“

 

und/oder

 

„Dem M1 gegenüber weigerten sich die C-Kinder, „über Einzelheiten der Vermögensanlage“ ihrer Eltern Zeugnis abzulegen. Alle Schweizer Konten wie auch deren Erträge und Zuflüsse seien „ordnungsgemäß versteuert“ worden. Das widerspricht jedoch dem, was etwa anderthalb Jahre später geschah (…). Wenn alle in die Schweiz führenden Spuren getilgt werden sollten, war es unglaubwürdig, dass das Geld auf den Schweizer Konten angeblich „ordnungsgemäß versteuert“ worden war. (…) Außerdem hatte C1, wie erwähnt, gegenüber dem M1 selbst angegeben, von dem C-Konto beim Bankhaus Q nichts gewusst zu haben, also konnte insoweit auch nichts versteuert worden sein. (…) War C1 dann ausgerechnet gegenüber dem Finanzamt korrekt, wenn er schon gegenüber dem Finanzamt so handelte?“

 

den Verdacht zu erwecken, bzw. den Verdacht erwecken zu lassen, C1 habe ein Guthaben beim Schweizer Bankhaus Q geerbt und nicht ordnungsgemäß versteuert.

 

 

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

 

 

III. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt für den Unterlassungstenor zu I. 1 a) bis c) sowie I. 2. bis I. 5. jeweils EUR 3.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

 
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