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Landgericht Köln, 28 O 61/13

Datum:
24.07.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 61/13
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0724.28O61.13.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das als Anlage K1 wiedergegebene Foto des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, wenn dies geschieht wie auf Seite 8 der Zeitung „Y“ vom 00.00.00 unter der Überschrift „Y1“.

2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 26,32 Euro freizustellen.

3. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das als Anlage K2 wiedergegebene Foto des Klägers ohne dessen Zustimmung öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie auf www.anonym1.de im Artikel vom 00.00.00, 1:22 Uhr, unter der Überschrift „L lacht, seine Ex weint“.

4. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 26,32 Euro freizustellen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten je zur Hälfte.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1 und zu 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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