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Landgericht Köln, 28 O 575/10

Datum:
22.04.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 O 575/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0422.28O575.10.00
 
Tenor:

Gegen den Schuldner wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 20.08.2010 – Az. 28 O 575/10 – ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 250,00 € ein Tag Ordnungshaft verhängt.

Der weitergehende Ordnungsmittelantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten tragen die Gläubigerin zu 6/7 und der Schuldner zu 1/7.

 
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