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Auf den Antrag der Antragsteller vom 15.02.2013, ergänzt durch Schriftsätze vom 21. 02.2013 wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämlich u.a. eines Ausdrucks des Berichts vom 15.01.2013 auf www.c.de mit der Überschrift „Prozess um Zwillingsgeburt – Meine Ex hat mein Sperma geklaut … und DAS ist das Ergebnis!“, des Impressums der C e GmbH & Co. KG, der Danksagungskarte der Antragsteller von November 2007, der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung, eidesstattlicher Versicherung der Frau N N1 vom 15.02.2013 und vorprozessualen Schriftverkehrs glaubhaft gemacht haben, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihnen nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823, 1004 BGB, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung – Ordnungshaft zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin -
v e r b o t e n,
das nachfolgende Bildnis der Antragsteller öffentlich zur Schau zu stellen
Bilddatei entfernt
wenn dies geschieht wie in dem Artikel „Prozess um Zwillingsgeburt – Meine Ex hat mein Sperma geklaut … und DAS ist das Ergebnis!“ vom 15.01.2013 auf c.de.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je 1/6, die Antragsgegnerin zu 2/3.
Streitwert:zunächst 12.000,00 €
nach Teilrücknahme 8.000,00 €