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Auf den Antrag der Antragstellerin vom 19.12.2012, ergänzt durch Schriftsätze vom 02.01.2013, 08.01.2013 und 10.01.2013, wird – nachdem die Antragstellerin durch Vorlage des Artikels unter der Überschrift „H laufen die Kunden weg“ aus dem "A" vom 26.11.2012, mehrerer eidesstattlicher Versicherungen sowie weiterer Unterlagen glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Verfügung gegeben sind - gemäß §§ 935 ff., 916 ff., 938 ZPO, §§ 823, 1004 BGB und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
I. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern - für jeden Fall der Zuwiderhandlung
2v e r b o t e n,
3in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
4a) „Die Strombranche bemisst Misserfolg anhand der sogenannten Churn-Rate, dem Prozentsatz von Neukunden, der wieder abspringt und zum nächsten Anbieter wechselt. Bei H beträgt sie über 50%. Gesunde Branchenunternehmen kommen auf 15 bis 25%.“
5b) „Wechselquote dreimal so hoch wie bei Konkurrenten.“
6II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 5/7 und die Antragsgegnerin 2/7.
7III. Streitwert:
8bis zur Teilrücknahme: EUR 105.000,00 (7*15.000,00 EUR)
9danach: EUR 30.000,00