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Landgericht Köln, 28 O 525/12

Datum:
17.04.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 525/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0417.28O525.12.00
 
Tenor:

1.               Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:

„Nach dem tragischen Tod seines Freundes… Bs Freund T starb jetzt an Herzversagen...“

wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der „Z“ Nr. 32 vom 01.08.2012.

2.               Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.               Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4.               Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt für die Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor zu 1) EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

 
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