Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Köln, 28 O 441/12

Datum:
27.02.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 441/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0227.28O441.12.00
 
Tenor:

1.               Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten – zu unterlassen,

durch die Berichterstattung

„Ein Sohn des ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten soll 1992 versucht haben, 300 Millionen Mark in bar nach Z zu schaffen. Dabei habe es sich um das Erbe des früheren CSU-Chefs gehandelt, berichtet ein Banker.“

und

„Ein ehemaliger Bankmanager behauptet in einer Aussage vor der Staatsanwaltschaft Bochum, der Sohn des ehemaligen Ministerpräsidenten P, P1, habe 1992 versucht, 300 Millionen Mark in bar nach Z zu bringen. Dabei soll es sich um den Nachlass des 1998 verstorbenen CSU-Chefs gehandelt haben, …“

und

„Nach Aussage von Burkhard L, einem ehemaligen Privatkunden-Manager der O2 in N, soll P-Sohn P1 im Frühjahr 1992 versucht haben, 300 Millionen Mark in bar nach Z zu schaffen und dort anzulegen. Dem Zeugen zufolge soll ihm P1 am Telefon gesagt haben, es gehe um „das Erbe unseres Vaters“.“

und

„Die Anfrage sei damals bei der O2 in Z gelandet und in die Münchener Filiale weitergeleitet worden, schreibt der „Z“ weiter. Von dort aus habe L in der Kanzlei des damals als Rechtsanwalt tätigen Strauß-Sohns angerufen. „Für die O in Deutschland war der von P1 genannte Betrag  von 300 Millionen DM höchst ungewöhnlich und als Bartransfer erst recht“, heißt es in der Aussage des ehemaligen Bankmanagers vor der Staatsanwaltschaft Bochum, aus welcher der „Z“ zitiert. Die O2 habe die Anfrage abgelehnt, weil das Geldhaus an „politischem Geld“ nicht interessiert gewesen sei.“

und

„Neben L kommt im „Z“ eine weitere, namentlich nicht genannte Bankmitarbeiterin von der O2 in Z zu Wort, die den Sachverhalt im Großen und Ganzen bestätigt. Ob es 100, 200 oder 300 Millionen Mark waren, könne sie nicht mehr mit Gewissheit sagen, es sei aber um ein „wahnsinnige Summe“ gegangen.“

die Verdachte zu verbreiten,

a)               der Kläger habe versucht, 300 Millionen Mark nach Z zu bringen;

und/oder

b)               das Erbe des Vaters des Klägers haben 300 Millionen Mark betragen;

und/oder

c)               der Kläger habe mit einem Mitarbeiter der O2 über eine Anlage des Erbes seines Vaters in Z gesprochen.

2.               Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.               Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4.               Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt für den Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1. EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

 
12345678910111213141516171819202122232425262728293031323334353637383940414243444546474849505152535455565758596061626364656667686970
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank