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Landgericht Köln, 28 O 383/12

Datum:
30.01.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 383/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0130.28O383.12.00
 
Tenor:

1.               Der Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin zu 1) EUR 200,00, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 zu zahlen.

b) an die Klägerin zu 2) EUR 1.800,00, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 zu zahlen.

c) an die Klägerin zu 3) EUR 1.000,00, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 zu zahlen.

2.               Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von EUR 1.780,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 zu zahlen.

3.               Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.              Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen je 3% und der Beklagte 88%.

5.               Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch den Beklagten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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