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Landgericht Köln, 28 O 346/12

Datum:
05.06.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 346/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0605.28O346.12.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin zu 1) 600,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.8.2012 zu zahlen,

an die Klägerin zu 2) 800,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.8.2012 zu zahlen,

an die Klägerin zu 3) 800,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.8.2012 zu zahlen,

an die Klägerin zu 4) 800,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.8.2012 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 3.454,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.8.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

 
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