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Landgericht Köln, 28 O 244/13

Datum:
04.12.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 244/13
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:1204.28O244.13.00
 
Tenor:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, hinsichtlich der Beklagten zu 2 zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen, durch die Äußerung

„Da fragt man am besten O E oder E D. oder irgendeine von den 86.800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden.“

den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe eine Vergewaltigung zum Nachteil der D E begangen,

wenn dies geschieht wie im Artikel „Das Unwort des Jahres 2012“ auf Seite 11 der Zeitschrift F Ausgabe Winter 2012 und/oder dem am 18.1.2012 im Internetangebot f.de veröffentlichten Artikel „Fs Vorschlag zum ,Unwort des Jahres´“.

2. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, den Kläger von der Forderung der I S Q für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 344,95 Euro freizustellen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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