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Landgericht Köln, 28 O 144/13

Datum:
14.08.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 144/13
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0814.28O144.13.00
 
Tenor:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das in Anlage K1 wiedergegebene Foto des Klägers zu 3  zu verbreiten, wenn dies geschieht wie im Rahmen des in der Zeitschrift „Z“ (Nr. #/##) vom 13.2.2013 veröffentlichten Artikels „K – Drama um ihr Kind! Der leibliche Vater ist in Sorge.“

2. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger zu 3 von den Kosten der vorprozessualen Vertretung in Höhe von 387,82 Euro freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1, die Klägerin zu 2 die Beklagten zu jeweils 1/4.

5. Das Urteil ist für den Kläger zu 3 hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe 5.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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