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Landgericht Köln, 26 S 8/12

Datum:
13.02.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 S 8/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0213.26S8.12.00
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 31.1.2012 – 124 C 484/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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