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Landgericht Köln, 24 O 392/12

Datum:
16.08.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 392/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0816.24O392.12.00
 
Tenor:

1.

Der Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten - insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Jahre - verurteilt, es zu unterlassen, den Betrieb der Hambachbahn und/oder der Nord-Süd-Bahn im Rheinischen Braunkohlerevier durch Aufenthalt auf den Gleisanlagen oder andere Störaktionen zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1.) betreffend die Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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