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Landgericht Köln, 23 O 248/12

Datum:
29.05.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 O 248/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0529.23O248.12.00
 
Tenor:

Der Tatbestand des Urteils der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.04.2013 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 2 Absatz 1 Satz 2 wie folgt lautet:

Mit schriftlichem Vertrag vom 09.06.2009 gewährte die Klägerin der T Restaurant Betriebs UG (im Folgenden Hauptschuldnerin) ein Darlehen in Höhe von 100.000 Euro.

und der Text auf Seite 3 Absatz 4 Satz 3 wie folgt lautet:

Ein Mitarbeiter der Klägerin habe ihn in der Gaststätte T aufgesucht und die Unterzeichnung des Nachtrags zum Darlehensvertrag und des Bürgschaftsvertrages verlangt.

 
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