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Landgericht Köln, 20 O 360/12

Datum:
27.02.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 360/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0227.20O360.12.00
 
Tenor:

1.       an die Klägerin 7.186,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2011 zu zahlen;

2.       an die Klägerin weitere 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2012 (= Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des  Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen sich durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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