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Landgericht Köln, 1 T 188/12

Datum:
31.01.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 T 188/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0131.1T188.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 60 XVII 66/07
 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.04.2012 (Az.: 60 XVI 66/07) wird aufgehoben.

Es wird festgestellt:

Die Annahme des Kindes A (vormals), geboren am 22.01.1984 in Z/ Polen, wohnhaft B-Straße, ####1 M, durch Herrn X, wohnhaft C-Straße, ####1 M, gemäß der rechtskräftigen Entscheidung des Woidwodschaftsgerichts in Tarnowitz/ Polen vom 01.12.1992 (Az.: III Nsm 284/92) wird anerkannt.

Das Eltern-Kind-Verhältnis der A zu ihrem bisherigen Vater ist durch die Annahme erloschen.

Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 
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