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Landgericht Köln, 1 S 201/12

Datum:
25.07.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 201/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0725.1S201.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 211 C 55/12
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 31.07.2012 - 211 C 55/12 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Kläger als Mieter der Erdgeschosswohnung links des Objektes P-Straße, 50670 Köln aus dem Dauernutzungsvertrag vom 15.03.2011 in Verbindung mit der Hausordnung Schnee, Glatteis und Frostgefahr und Schutz des Hauses, Fassung Januar 1980, nicht verpflichtet ist, bei starkem Frost das Wasser im Keller von 22:00 bis 6:00 Uhr abzusperren, die Leitungen zu entleeren und alle Hausbewohner zu benachrichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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