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Landgericht Köln, 171 StL 8/13

Datum:
30.09.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
171 StL 8/13
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0930.171STL8.13.00
 
Schlagworte:
Berufsbezeichnung Steuerberater
Normen:
StBerG § 43 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1
Leitsätze:
§ 43 Abs. 2 StBerG ist im Lichte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) grundrechtsfreundlich dahin auszulegen, dass er einem Steuerberater, der zugleich Bankkaufmann ist, die Führung dieser Berufsbezeichnung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ nicht untersagt.
 
Tenor:

Der Rügebescheid der Steuerberaterkammer Köln vom 10. Januar 2013 – BA-R-09/12 (BA-E-148/12) in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 3. Juni 2013 zum selben Aktenzeichen wird aufgehoben.

Die notwendigen Auslagen des Berufsangehörigen werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 
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