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Landgericht Köln, 14 S 20/12

Datum:
21.02.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 S 20/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0221.14S20.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 125 C 50/11
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30. Juli 2012, Az. 125 C 50/11, teilweise abgeändert und in dem Hauptsachetenor zu 1.) und zu 2.) wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1581,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2010 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 106,45 EUR freizustellen und zwar durch Zahlung an die Rechtsanwälte Dr. L & C, B-Straße, 5091 Köln.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckungssicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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