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Landgericht Köln, 12 O 85/11

Datum:
22.07.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 85/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0722.12O85.11.00
 
Tenor:

Auf den Einspruch des Beklagten wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 14.11.2011 (Az. 12 O 85/11) mit der Maßgabe, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet, insoweit aufrechterhalten, als dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 8.821,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird das vorgenannte Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 14.11.2011 darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

 
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