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Landgericht Köln, 11 S 374/12

Datum:
13.08.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 S 374/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0813.11S374.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 261 C 78/12
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin  wird auf ihre Berufung das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.07.2012  – 261 C 78/12 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 689,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 240,00 € seit dem 13.03.2011, aus 269,48 € seit dem 19.07.2011, aus 40,00 € seit dem 17.03.2010 und aus 140,00 € seit dem 17.05.2011 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin      11 Prozent und die Beklagte 89 Prozent; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 43 Prozent und die Beklagte    57 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1,  540 Abs. 2 ZPO abgesehen. –

 
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