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Landgericht Köln, 102 KLs 10/13

Datum:
04.09.2013
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
102 KLs 10/13
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2013:0904.102KLS10.13.00
 
Tenor:

Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin I ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte alle weiteren derzeit nicht vorhersehbaren materiellen und immateriellen Schäden der Adhäsionsklägerin I aus den festgestellten Taten der Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 25.04.2013 (AZ: 194 Js 13/13) zu ersetzen hat, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. Er trägt zudem die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin I im Verfahren und im Adhäsionsverfahren.

Das Urteil ist bezüglich des Zahlungsanspruchs vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Angewendete Vorschriften:

§§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 52, 53 StGB

 
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