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Landgericht Köln, 81 O 128/11

Datum:
19.04.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 128/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:0419.81O128.11.00
 
Tenor:

1.

              Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zugunsten der N GmbH, C-Straße, ##### M zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein WC-Badmöbelmodul wie in der nachfolgenden Abbildung rot umrahmt wiedergegeben herzustellen und/oder zu bewerben:

 Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 600,06 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen.

     3.

              Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

              4.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/10.

              5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer 1 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € und im Übrigen für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie Abmahnkosten im Hinblick auf wettbewerblichen ergänzenden Leistungsschutz sowie Geschmacksmusterverletzung in Anspruch.

Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind Mitbewerber bei dem Vertrieb von Badmöbeln. Der Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

Zugunsten der N GmbH besteht ein deutsches Geschmacksmuster, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 verwiesen wird, wobei die Bebilderung nachstehend wiedergegeben wird:

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Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, auch Herstellerin von Badmöbeln zu sein. Sie beruft sich wegen der Geltendmachung von Rechten auf die vorgelegte Prozessstandsermächtigung der Fa. N GmbH und auf eine Abtretungsvereinbarung, jeweils  vom 08.09.2011 (Anlagen K 3 und K 4).

Die Klägerin vertreibt seit 2005 die nachfolgend wiedergegebene Serie „A“:

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Die Beklagte zu 1 entwickelte Badmöbel mit der Bezeichnung „Y“  wie im Klageantrag wiedergegeben. Diese präsentierte sie auf der weltgrößten Messe für Sanitär, Heizung und Klima H in G vom 15. bis 19. März 2011. Zugleich wurde ein mit „Y“ gekennzeichneter Flyer (Anlage K 14a) verteilt. Eine Präsentation erfolgte auch in dem Internetauftritt der Beklagten zu 1 (Anlage K 14).

Die Klägerin geht von einer unlauteren Nachahmung aus. Der Lizenzgeber, die N GmbH mahnte die Beklagten mit Schreiben ihrer Patentanwälte vom 17.03.2011 ab. Die Beklagten lehnte die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.

Die Klägerin behauptet, sie stelle sehr wohl Badmöbel her. Sie verweist auf eine umfangreiche Bewerbung der Serie, davon 35.000 Einzelprospekte pro Jahr und 100.000 Prospekte des Gesamtprogramms pro Jahr, ferner Bewerbungen in Fach – und Publikumszeitschriften, bei einem Gesamtwerbeaufwand von 625.000,00 €, und - im Folgenden unstreitig - auf den Vertrieb über ca. 549 Vertriebspartner, ferner auf die Listung bei allen Einkaufsverbänden der Branche und auf die Präsenz in ca. 681 Ausstellungen von Kunden der Klägerin bundesweit, wobei die Serie „A“ auf verschiedenen deutschen Messen ausgestellt war. Den Marktanteil im Segment der Badmöbelmodulsysteme gibt die Klägerin mit über 90 % an.

Die Klägerin beruft sich auf verschiedene Designpreise (Anlagen K 12).

Die Klägerin behauptet, mit der Serie „A“ folgende Umsätze in der Bundesrepublik Deutschland erzielt zu haben:

2005              74.546,77 €,

2006            259.039.90 €,

2007            364.814,82 €,

2008            629.035,53 €,

2009            966.206,96 €,

2010         1.421.520,55 €,

2011            559.653,87 € bis April,

davon entfallend auf Unterputz-Module:

2005           51.082,34 €,

2006         235.328,34 €,

2007         343.847,23 €,

2008         576.228,28 €,

2009         888.006,20 €,

2010      1.318.904,83 €,

2011         514.738,20 € bis April.

Sie sei mit dem Badmöbelsystem „A“ bis heute Marktführerin.

Aus der Marktpräsenz folge die erforderliche gewisse Bekanntheit der Produktserie.

Die Klägerin trägt unter Berufung auf Anlagen K 3 und K 4 vor, sie habe eine ausschließliche Lizenz an dem Geschmacksmuster der Fa. N GmbH.

Die Klägerin leitet den Gesamteindruck des Geschmacksmusters aus einer Kombination der folgenden Merkmale her: a) wandbündig angeordnetes Möbelstück, b) mit umlaufendem Rahmen, c) wobei eine Frontfläche bündig innerhalb des Rahmens liegt, d) wobei die schmale, rechteckige Gesamtfläche mittels ungerahmten Schlitzen in rechteckige Teilflächen aufgeteilt ist und e) wobei die Teilflächen als Türen/Klappen ohne Griffelemente ausgebildet sind.

Die Klägerin ist der Auffassung, den Unterputzmodulen ihrer Serie komme wettbewerbliche Eigenart bei. Sie seien in der Formgestaltung einzigartig und prägend. Insbesondere sei die Form weder zweck- noch funktionsbedingt. Sie beruft sich auf die eigenartige Kombination des Geschmacksmusters mit dem Zusatz, der umlaufende Rahmen sei stets aluminiumfarben und die Aufteilung durch Schlitze erfolge, sofern mehrere Türen oder Klappen vorhanden sind. Das wettbewerbliche Umfeld (Anlagen K 13) unterscheide sich deutlich. Auch das Konkurrenzprodukt L xx der Fa. L GmbH & Co. KG unterscheide sich durch Verwendung von Glas- statt Aluminiumfronten sowie durch weitere Unterschiede. Die Produkte der Firmen L und J, die die Beklagten anführten, seien später als „A“ auf den Markt gelangt. Ferner unterscheide sich auch das Produkt J System S 01 von der Serie „A“. Das gelte auch für das Produkt „B“ der Firma Q. Dessen Produktion schon in 2003 ist bestritten. Soweit die Beklagten auf das Produkt C hingewiesen hätten, rügt die Klägerin Verspätung.

Die Serie „Y“ stelle eine glatte Nachbildung der Unterputzmodule der Serie „A“ dar. „Y“ sei keineswegs nur eine Studie, sondern sei von den Beklagten beworben worden. Es handele sich ebenfalls um plattenförmige Frontflächen, die bündig in einem Rahmen liegen, in schmaler und rechteckiger Form, entweder in zwei Teilflächen mit zwischenliegendem Schlitz oder als durchgehende Flächen, ohne Griffelemente.

Die vermeidbare Herkunftstäuschung folge aus der hohen Ähnlichkeit der Produkte. Eine Kennzeichnung auf dem Messestand und auf den verteilten Flyern schließe eine Irreführung nicht aus, da die angesprochenen Verbraucher von einer wirtschaftlichen Verbindung der Parteien ausgehen könnten. Die Beklagte zu 1 verkaufe nicht lediglich über den Fachhandel. Sie präsentiere die Produkte für Endkunden in Ausstellungen und biete die Produkte ohne Beratung im Online-Handel an.

Angesichts der hohen Wertschätzung, die die Serie „A“ genieße, liege ein Fall der Rufausbeutung vor, einerseits bezogen auf die Gefahr der Warenverwechslung und andererseits bezogen auf eine Imageübertragung.

Es liege die Gefahr einer Irreführung vor.

Eine Rufbeeinträchtigung sei zu besorgen, da die Module „Y“ minderwertiger seien, insbesondere wegen der Verwendung von Spanplatte.

In der Messepräsentation liege ein Anbieten im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG. Der Begriff sei weit zu verstehen. Aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, hier Messebesucher, habe eine Verkaufsabsicht bestanden. Nach eigenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung habe die Absicht bestanden, die Marktresonanz zu prüfen. Auch der Internetauftritt der Beklagten zu 1 habe nicht erkennen lassen, dass es sich nur um eine Studie handeln sollte.

Geschmacksmusterrechtliche Ansprüche seien bezogen auf das WC-Modul gegeben. Der Schutzumfang des Geschmacksmusters sei weit zu ziehen. Die von den Beklagten angeführten Geschmacksmuster würden das klägerische Geschmacksmuster unberührt lassen.

Verjährung sei nicht anzunehmen, da die Beklagten die Bewerbungen fortgesetzt hätten. Die Verjährung sei zum einen gehemmt gewesen, zum anderen sei die Klage rechtzeitig eingegangen.

Auskunft und Schadensersatz könnten als Annexansprüche gefordert werden.

Dies gelte auch für Abmahnkosten. Die N GmbH sei von der Klägerin zur Abmahnung berechtigt worden.

Die Klägerin stützt ihren Antrag zu I. 1 auf wettbewerbswidrige Übernahme und vermeidbare Herkunftstäuschung, hilfsweise auf Rufausbeutung, weiter hilfsweise auf Irreführung durch Verwechslungsgefahr und weiter hilfsweise auf Rufbeeinträchtigung. Den Antrag zu I. 2 stützt die Klägerin auf Geschmacksmusterrecht.

Die Anträge seien in der konkreten Verletzungsform hinreichend bestimmt.

Der Antrag auf Auskunftserteilung (II.) ist übereinstimmend in der Hauptsache für teilweise erledigt erklärt worden, aus Sicht der Klägerin hinsichtlich der Ausführungen in der Klageerwiderung. Den Antrag zu IV  hat die Klägerin hinsichtlich der Zinshöhe auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ermäßigt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

I.

die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Badmöbelmodule wie in der nachfolgenden Abbildung rot umrahmt wiedergegeben anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

2.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zugunsten der N GmbH, C-Straße, ##### M zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein WC-Badmöbelmodul wie in der nachfolgenden Abbildung rot umrahmt wiedergegeben herzustellen, anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben, einzuführen, auszuführen und/oder in den Verkehr zu bringen:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

II.

die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 15.03.2011 Handlungen gemäß Ziffer I begangen haben, und zwar unter Angabe

III.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser und der N GmbH, C-Straße, ##### M durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 15. März 2011 entstanden ist und/oder noch entstehen wird;

hilfsweise

an die Klägerin nach den Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was die Beklagten seit dem 15. März 2011 durch die in Ziffer I bezeichneten Handlungen auf Kosten der Klägerin und auf Kosten der N GmbH, C-Straße, ##### M erlangt haben;

IV.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

an die Klägerin € 1.800,20 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

                                                        die Klage abzuweisen,

hilfsweise Vollstreckungsschutz.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei unzulässig, jedenfalls unbegründet.

Die Klage sei unzulässig, da die Klageanträge zu I 1 und I 2 zu unbestimmt seien.

Die Klage sei auch unbegründet.

Es fehle insbesondere im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2 an einem Wettbewerbsverhältnis.

Die Umstände der Lizenzeinräumung durch die N GmbH seien unklar.

Die Beklagten behaupten, dass die Beklagte zu 1 auch Herstellerin exklusiver Badmöbel zu sei. Die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1, die Unternehmensgruppe Q, sei Marktführer im Bereich der Badmöbel mit einem Jahresumsatz von ca. 120 Mio. €. Die Badmöbel der Beklagten zu 1 würden ebenso wie die der Klägerin nicht direkt an Verbraucher, sondern nur über den Fachhandel vertrieben.

Auf der Fachmesse H 2011 sei lediglich eine neue Studie eines Vorwand-Installationssystems für Bäder mit dem Titel „Y“ vorgestellt worden. Die Badmöbel seien nie hergestellt und angeboten worden. Einzelne Module oder Badaccessoires wie bei der Klägerin seien nicht geplant. So sei das Stauraummodul neben dem WC nur gemeinsam mit dem Vorwandsystem geplant gewesen. Es sei weder ein fertiges Produkt ausgestellt noch zum Verkauf angeboten worden.

Die Studie der Beklagten sei keine Nachbildung der Serie „A“. Die Konstruktionsweise der Beklagten sei als einheitliches Wandverkleidungssystem vorteilhafter. Bei der Serie „A“ handele es sich um Badaccessoires zur Montage auf einer Wand. Die prägenden Merkmale der Serie seien im Einklang mit der Montageanleitung abweichend von der Darstellung der Klägerin zu sehen. Auf Blatt 7 der Klageerwiderung wird Bezug genommen. Die Beklagten verweisen darauf, die Klägerin biete auch querliegende Module an. Zudem sei die Formgebung zweck- und funktionsbedingt. Es gebe bei der Serie „A“ teilweise Griffe oder Eingrifflöcher.

Es fehle an der wettbewerblichen Eigenart. Auch die Anbieter L und J würden entsprechende Module anbieten (Anlagen A 5 und A 6). Die Beklagten weisen auf die Produktserie „B“ der Firma Q hin, die seit 2003 produziert werde.

Mit Schriftsatz vom 15.03.2012 weist die Beklagte ferner auf die Produktserie C der Fa. C1 hin, die seit 2001 angeboten werde.

Einer Herkunftstäuschung würde auch die Aufklärung auf dem Messestand einschließlich des verwendeten Flyers entgegen stehen.

Eine unlautere Rufausbeutung liege nicht vor. Es fehle schon an einem erforderlichen guten Ruf.

Auf fehle es an einer Irreführung.

Die Studie der Beklagten habe keineswegs im Verhältnis zur Serie „A“ einen minderwertigen Eindruck hinterlassen.

Die wettbewerblichen Ansprüche seien verjährt.

Dem Geschmacksmuster fehle es an der erforderlichen Eigenart. Die Beklagten nehmen auf die Gestaltungen gemäß Anlagen A 7 - A 9 Bezug. Das Geschmacksmuster sei enger zu beschreiben. Auf Bl. 10 und 11 der Klageerwiderung wird Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 
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