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Landgericht Köln, 4 O 286/07

Datum:
01.06.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 286/07
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:0601.4O286.07.00
 
Tenor:

1)

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern, ihren Mietern, Gästen, Kunden, Besuchern, etc., die ungehinderte Durchfahrt über das Grundstück T-Str. 20 b und 20 c, 50374 Erftstadt-Lechenich, zu ermöglichen und hierzu das vor der Hausdurchfahrt zur T-Straße hin gelegene Rolltor dauerhaft und durchgehend mindestens werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger für außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung 1.918,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2)

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3)

Für die Kläger ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- €.

Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

 
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