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Landgericht Köln, 3 S 4/12

Datum:
09.08.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 S 4/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:0809.3S4.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 132 C 205/11
 
Tenor:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO).

Die Berufung hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung.

 
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