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Landgericht Köln, 37 O 162/11

Datum:
06.03.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
37. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 O 162/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:0306.37O162.11.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2010 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe trägt der Kläger zu 25 %, die Beklagte die des Rechtsstreits zu 75 % und die Streithelferin die der Streithilfe zu 75 %.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten sowie der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte bzw. die Streithelferin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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