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Landgericht Köln, 33 O 719/11

Datum:
25.09.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 719/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:0925.33O719.11.00
 
Tenor:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer P, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

Bekleidungsstücke mit der Aufschrift „scheiß N“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen wie nachfolgend wiedergegeben:

(Es folgt eine Darstellung)

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den infolge der unter Ziffer 1) genannten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer 1) bisher begangen haben, einschließlich der Angabe über die Anzahl der verkauften Produkte nach Ziffer 1).

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 1) gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110.000,00 EUR, hinsichtlich Ziffer 3) gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 5.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des zu vollstreckenden Betrages.

 
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