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Landgericht Köln, 31 O 43/12

Datum:
05.07.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 43/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:0705.31O43.12.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von ihrer Forderung auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.379,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 der Rechtsanwälte X2 und X3, L-Allee, ####1 T, freizustellen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 84% und die Klägerin zu 16%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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