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Landgericht Köln, 31 O 352/11

Datum:
19.01.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 352/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:0119.31O352.11.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.       es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland

a)      Sprachlernsoftware für Sprachen jeglicher Art in einer gelben Verpackung wie nachfolgend abgebildet

-Bilddarstellung-

selbst oder durch Dritte anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen;

b)      die Farbe Gelb zur Bewerbung von Sprachlernsoftware und/oder zur Kennzeichnung von Werbematerialien für Sprachlernsoftware zu benutzen,

       wie auf der nachfolgend abgebildeten Website www.S1.de

-Bilddarstellung-

2.       der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Sprachlernsoftware gem. Ziffer 1 a) zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften sämtlicher Hersteller, Lieferanten und sonstiger Vorbesitzer sowie der Menge der bestellten und/oder erhaltenen Produkte gemäß Ziffer 1 a), der Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und die Menge der ausgelieferten Sprachlernsoftware sowie Einkaufs- und Verkaufspreise der einzelnen erhaltenen bzw. getätigten Lieferungen;

3.       sämtliche Sprachlernsoftware gemäß Ziffer 1 a), die in ihrem Besitz oder Eigentum steht, zu vernichten;

4.       an die Klägerin die außergerichtlichen Anwalts- und Patentanwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 2.687,60 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2011 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Antrag zu I.1. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, hinsichtlich Ziffer I.1. in Höhe von EUR 275.000,00, hinsichtlich Ziffer I 2. Und 3. Jeweils in Höhe von EUR 13.750,00, im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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