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Landgericht Köln, 31 O 292/12

Datum:
20.12.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 292/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:1220.31O292.12.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

1. mit Endkunden, die mit der Klägerin einen Vertrag abgeschlossen haben, der zum einen das Telefonanschlussprodukt „X“ sowie zum anderen entweder Telefonverbindungen oder Telefonverbindungen und Internetverbindungen der Klägerin umfasst, und für die die Klägerin in Vollmacht des Endkunden eine Kündigung des Vertrages über den Telefonanschluss bei der Beklagten sowie einen Auftrag zur Portierung der Telefonnummer des Endkunden für das Produkt „X“ an die Beklagte – selbst oder durch einen Dritten – übermittelt hat (im Folgenden „Wechselkunden auf das Produkt `X`“),

auf das Produkt „X“ den Auftrag zur Rufnummernportierung abzulehnen, wenn die Beklagte als Grund für die Auftragsablehnung geltend macht, sie habe mit dem Wechselkunden auf das Produkt „X“ eine Vereinbarung

a)      zur einvernehmlichen Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses geschlossen oder

b)      über ein neues Produkt der Beklagten getroffen, welches auch einen Telefonanschluss umfasse.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche der Klägerin dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Beklagte seit Mai 2011 Aufträge von Endkunden zu Rufnummernmitnahme in den in Ziffern I. bezeichneten Fällen abgelehnt hat.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 45% und die Beklagte zu 55%.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, hinsichtlich Ziffer I. in Höhe von EUR 300.000,00, hinsichtlich Ziffer II. in Höhe von EUR 45.000,00, im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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