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Landgericht Köln, 30 O 101/12

Datum:
08.11.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
30. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 O 101/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:1108.30O101.12.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird zur Zahlung von 10.653,32 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2011 Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus der treuhänderisch von der Q mbH, Hamburg, gehaltenen Beteiligung an der P GmbH & Co. KG sowie zur Zahlung von 1.275,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 03. Mai 2012 verurteilt.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte die Beklagte mit der Annahme der auf den Kläger entfallenden Rechte aus der treuhänderisch von der Q mbH, Hamburg, gehaltenen Beteiligung an der P GmbH & Co. KG im Nennwert von 15.000,00 US $ in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 90% und dem Kläger zu 10% auferlegt.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar,

für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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