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Landgericht Köln, 2 O 7/11

Datum:
24.08.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 O 7/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:0824.2O7.11.00
 
Tenor:

Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 31.05.2012 dahingehend berichtigt, dass

1.       im ersten Absatz die Worte „seiner Ehefrau“ ersetzt werden durch „Frau Y“;

2.       im zweiten Absatz die Worte „seine Ehefrau“ ersetzt werden durch „Frau Y“;

3.       im zweiten Absatz die Worte „der Eheleute“ ersetzt werden durch „der Kläger und Frau Y“;

4.       im ersten Absatz die Worte „Diese drei“ ersetzt werden durch „Die Herren G und T2“;

5.       im zweiten Absatz die Worte „die Häuser“ ersetzt werden durch „Räume in den Häusern“;

6.       im vierten Absatz die Worte „G, T2 und G“ ersetzt werden durch „D“.

 
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