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Landgericht Köln, 2 O 149/11

Datum:
27.09.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 149/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:0927.2O149.11.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Unter Abweisung der weitergehenden Widerklage wird der Kläger verurteilt,

1.              an die Beklagte 4.450,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2011 zu zahlen;

2.              die Beklagte von ihrer Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt Leverkusen gemäß Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 25.05.2011 in Höhe von noch 14.373,26 € freizustellen;

Auf die Widerklage wird ferner festgestellt, dass der Kläger die Beklagte für den Zeitraum ab Juni 2011 von Säumniszuschlägen betreffend die Steuerschuld aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 freizustellen hat.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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