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Landgericht Köln, 29 S 181/11

Datum:
09.02.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 S 181/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:0209.29S181.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 202 C 280/10
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 05.07.2011, 202 C 280/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.05.2010 zu TOP 2 a ( vorrangige Zuführung der Wohngelder zur Instandhaltungsrücklage ),TOP 2b ( Jahresabrechnung 2009 in Bezug auf die Position Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 714,00 und anteilige Belastung der Klägerin) und TOP 3b ( Zuführung der gezahlten Wohngelder zur Instandhaltungsrücklage ) werden für ungültig erklärt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 57 % und die Beklagten zu 43%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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