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Landgericht Köln, 29 S 170/11

Datum:
22.03.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 S 170/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:0322.29S170.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 27 C 218/08
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 05.08.2011 - 27 C 218/08 - teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die unter den Tagesordnungspunkten TOP 10 und TOP 14 der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.9.20008 und unter dem Tagesordnungspunkt TOP 10 der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.11.2009 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.

Die beiden Beschlüsse zu TOP 8 der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.9.2008 und zu TOP 7 der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.11.2009 werden teilweise insoweit für ungültig erklärt, als die Eigentümer beschlossen haben, dass die Mauer auf der rechten Seite des Hauses verändert werden soll.

Die Beklagten werden verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Erneuerung der Fenster und der Terrassentür in ihrer Wohnung, ausgenommen die Fenster der Gästetoilette, des Bades, dem Wintergarten und der Giebelwand, zuzustimmen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits vor dem Amtsgericht tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagten zu 1/4.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagten zu 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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