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Landgericht Köln, 28 O 551/11

Datum:
10.10.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 551/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:1010.28O551.11.00
 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

 

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft zu unterlassen,

 

in Bezug auf den Beklagten und Widerkläger folgende Behauptungen aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

 

a) Staatsanwalt G habe dem Kläger und Widerbeklagten auf telefonische Nachfrage bestätigt, dass der Staatsanwaltschaft nicht gesendetes Material aus dem Studio X des Y vorliege und den Namen des Beklagten und Widerklägers als Quelle genannt;

 

b) der Beklagte und Widerkläger habe bei seinem Gespräch mit der Redakteurvertretung laut Niederschrift selbst ausdrücklich erklärt, er habe der Kripo von ihr angeforderte eidesstattliche Versicherungen seiner Informanten übergeben;

 

3. Der Kläger wird weiterhin verurteilt, an den Beklagten EUR 651,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2011 zu zahlen.

 

4. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

 

 

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.

 

6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Diese beträgt hinsichtlich des Unterlassungstenors zu Ziffer 2) EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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