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Landgericht Köln, 28 O 33/12

Datum:
22.08.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 33/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:0822.28O33.12.00
 
Tenor:

1.               Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am Vorstand der Beklagten – zu unterlassen,

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„Doch im Gegensatz zu Mager-Mama … bleibt das Schwangerschafts-Hüftgold noch ein bisschen bei der Schauspielerin haften. Um in Form zu kommen, (verb)rennt O in ihrer neuen Heimat Los Angeles fleißig Kalorien. Q1 macht sich eben in der Stillzeit mehr Gedanken über das Baby als über Outfit und Figur. Sehr sympathisch! … Q1 rennt gegen die Kilos an. Auf ihrem T-Shirt rasen Hase und Igel um die Wette. Ein ungleicher Kampf … Kilos oder Kino?

2.               Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2012 zu zahlen.

3.               Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.               Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40% und die Beklagten 60%.

5.               Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Diese beträgt hinsichtlich des Unterlassungstenors zu Ziffer 1) EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

 
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